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Weiterer Schriftsatz zur Vorratsdatenspeicherung

13.01.2017
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Das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung hat das Aktenzeichen 1 BvR 2683/16. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016* habe ich darauf hingewiesen, dass nciht nur in Deutschland selbst, sondern auch auf Europäischer Ebene eine neue Regelung der anlaßlosen Vorratsdatenspeicherung eingeführt worden ist, nämlich die Speicherung der Fluggastdaten.

Der Katalog der zu speichernden Daten ist detailliert und geht bis zu den Essenwünschen und der Teilnahme an Vielfliegerprogrammen. Die Bundesregierung hat das ganze weiter verschärft und will die Fluggastdatenspeicherung nicht nur auf Flüge mit Drittländern, sondern auf alle Flüge innerhalb der EU anwenden. Sie will die Daten nicht nur bei Fluggesellschaften, sondern auch bei Reisebüros und Online-Reiseportalen erheben. Für fünf Jahre werden nicht nur die Daten tatsächlicher Reisen, sondern auch die nicht angetretenen Reisen gespeichert.

Den Schriftsatz können Sie hier ansehen.

Berlin, den 21. 12. 2016 Meinhard Starostik

* Das Gesetz trat am 18.12.2015 in Kraft. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde und zum Vortrag von Tatsachen lief damit am 17.12.2016 ab, da dies ein Samstag war, fiel das Ende der Frist auf den 19.12.2016

 

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