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Abofalle Gewerbeauskunft-Zentrale

22.02.2012
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Am 17.02.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach der "Gewerbeauskunft-Zentrale" die Verwendung Ihres Werbeschreibens zum Abschluss eines Zweijahresvertrages untersagt wird.

Das Landgericht hält das gesamte Schreiben der "Gewerbeauskunft-Zentrale"für irreführend und stellt dazu fest, da
"...das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können."

Das ganze Urteil finden Sie hier.

Wenn Sie auch so ein Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten haben, dann reagieren Sie nicht darauf, wenn Sie keinen Zweijahresvertrag in dem Branchenverzeichnis dieses Unternehmens wünschen. Kosten des Vertrages: 569,06 €.

Sollten Sie aber einen Vertrag abgeschlossen haben, dann gibt es gute Erfolgsaussichten, aus diesem Vertrag wieder herauszukommen. Wenn dies Ihr Wunsch ist, so empfehle ich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich auch eine Kündigung.
Das Landgericht Düsseldorf hat nur einen Teil der rechtlichen Argumente gegen das Werbeschreiben der "Gewerbeauskunft-Zentrale" gewürdigt.

Insbesondere ist die Leistung, die der Kunde der Gewerbeauskunft-Zentrale erhält, praktisch wertlos, Deshalb wird auch das Argument vertreten, dass der abgeschlossene Vertrag sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist.

So stellte das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.11.2011 - 35 C 9172/11 - fest,
die Gewerbeauskunft-Zentrale habe "... ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen."

Ähnliches gilt übrigens auch für andere Branchenportale, die auf vergleichbare Weise Kunden einwerben.

22.02.2012 M. Starostik


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