Rom/Rome, 4.XI.1950
Der
Text der Konvention wurde geändert entsprechend den
Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21.
September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am
20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft
getreten am 1. Januar 1990. Er umfaßte weiterhin den Text von
Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäß Artikel 5
Absatz 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil
der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen, die durch diese
Protokolle geändert oder hinzugefügt wurden, sind ab
dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) am 1. November
1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das am 1. Oktober
1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben.
Bereinigte
Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein,
Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung
Protokoll
|
Protokoll Nr. 4 | Protokoll
Nr. 6
Protokoll
Nr. 7 | Protocol
No. 12 | Protokoll
Nr. 13
Protokoll
Nr. 14
English
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen verkündet worden ist;
in der Erwägung, daß diese
Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame
Anerkennung und Einhaltung der in ihr
aufgeführten Rechte zu
gewährleisten;
in der Erwägung, daß es das Ziel des
Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern
herzustellen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses
Zieles die Wahrung
und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;
in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese
Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und
Frieden
in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft
demokratische politische
Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine
gemeinsame Achtung der
diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte
gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten,
die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames
Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung
der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit
besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie
bestimmter in der Allgemeinen Erklärung
aufgeführter Rechte zu unternehmen -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 – Verpflichtung
zur Achtung der Menschenrechte*
Die Hohen Vertragsparteien sichern
allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in
Abschnitt I
bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I –
Rechte und Freiheiten*
Artikel 2 – Recht
auf Leben*
- Das Recht jedes Menschen auf Leben
wird gesetzlich geschützt. Niemand darf
absichtlich getötet werden, außer
durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines
Verbrechens
verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich
vorgesehen ist.
- Eine Tötung wird nicht als
Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
- jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu
verteidigen;
- jemanden
rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die
Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
- einen
Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Artikel 3 – Verbot der Folter*
Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Artikel 4 – Verbot der
Sklaverei und der Zwangsarbeit*
- Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden.
- Niemand darf
gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
- Nicht
als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
- eine Arbeit, die üblicherweise
von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen
des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt
entlassen worden
ist;
- eine Dienstleistung militärischer Art
oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in
Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
- eine
Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder
Katastrophen das Leben
oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
- eine
Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen
Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5 – Recht auf
Freiheit und Sicherheit*
- Jede Person hat das Recht auf
Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den
folgenden Fällen und nur
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
- rechtmäßiger
Freiheitsentzug (1)
nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
-
rechtmäßige Festnahme oder
rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen
gerichtlichen Anordnung oder zur
Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen
Verpflichtung;
- rechtmäßige
Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
zur Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, wenn hinreichender
Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat
begangen hat, oder
wenn begründeter Anlaß zu der Annahme
besteht, daß es notwendig ist, sie an
der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer
solchen zu
hindern;
- rechtmäßiger
Freiheitsentzug (1)
bei
Minderjährigen zum Zweck überwachter
Erziehung oder zur Vorführung vor die
zuständige Behörde;
- rechtmäßiger
Freiheitsentzug (1)
mit dem
Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern,
sowie bei
psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen
und Landstreichern;
- rechtmäßige
Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen,
gegen die ein
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im
Gange ist.
- Jeder festgenommenen Person
muß
unverzüglich in einer ihr verständlichen
Sprache mitgeteilt werden, welches
die Gründe für ihre Festnahme sind und welche
Beschuldigungen gegen sie
erhoben werden.
- Jede Person, die nach Absatz 1
Buchstabe
c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2)
betroffen ist, muß unverzüglich einem
Richter oder einer anderen gesetzlich
zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten
Person vorgeführt werden;
sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf
Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der
Leistung einer
Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht
abhängig gemacht werden.
- Jede
Person, die festgenommen oder
der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen,
daß ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmäßigkeit des
Freiheitsentzugs (3)
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der
Freiheitsentzug (4)
nicht rechtmäßig ist.
- Jede
Person, die unter Verletzung
dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug (2)
betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 6 – Recht auf ein
faires Verfahren*
- JJede Person hat ein Recht darauf,
daß
über Streitigkeiten in bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird.
Das Urteil muß öffentlich verkündet werden;
Presse und Öffentlichkeit können
jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen
werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen
Ordnung oder der
nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozeßparteien
es verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt
erforderlich hält - wenn
unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der
Rechtspflege beeinträchtigen würde.
- Jede
Person, die einer Straftat
angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als
unschuldig.
- Jede angeklagte Person hat
mindestens folgende Rechte:
- innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu
werden;
- ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich
selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu
lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich
den
Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen
an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die
Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu
erwirken, wie
sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie
die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Artikel 7 – Keine Strafe
ohne Gesetz*
- Niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf
auch
keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt
werden.
- Dieser Artikel schließt nicht
aus,
daß jemand wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt oder bestraft
wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den
zivilisierten Völkern
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar
war.
Artikel 8 – Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens*
- Jede Person hat das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und
ihrer Korrespondenz.
- Eine Behörde darf in
die Ausübung
dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für
die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 9 – Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit*
- Jede Person hat das Recht auf
Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen
und Riten zu
bekennen.
- Die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekennen, darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind
für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit
oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 10 – Freiheit der
Meinungsäußerung*
- Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser
Artikel hindert die
Staaten nicht, für Radio- (5),
Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
- Die
Ausübung dieser Freiheiten ist
mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher
Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale
Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder
zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum
Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der
Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der
Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.
Artikel 11 – Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit*
- Jede Person hat das Recht, sich
frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum
Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
- Die
Ausübung dieser Rechte darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel
steht
rechtmäßigen Einschränkungen der
Ausübung dieser Rechte für Angehörige der
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung
nicht entgegen.
Artikel 12 – Recht auf
Eheschließung*
Männer und Frauen im heiratsfähigen
Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die
Ausübung
dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen.
Artikel 13 – Recht auf
wirksame Beschwerde*
Jede Person, die in ihren in dieser
Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden
ist, hat das
Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben,
auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher
Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 –
Diskriminierungsverbot*
Der Genuß der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung insbesondere wegen
des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der
Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen
Herkunft,
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt
oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 15 – Abweichen im
Notstandsfall*
- Wird das Leben der Nation durch
Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so
kann jede Hohe Vertragspartei
Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention
vorgesehenen
Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt
erfordert
und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den
sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
- Aufgrund
des Absatzes 1 darf von
Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge
rechtmäßiger Kriegshandlungen und von
Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und
Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
- Jede
Hohe Vertragspartei, die
dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den
Generalsekretär des
Europarats umfassend über die getroffenen
Maßnahmen und deren Gründe. Sie
unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch
über den Zeitpunkt, zu
dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und
die Konvention wieder volle
Anwendung findet.
Artikel 16 –
Beschränkungen der politischen Tätigkeit
ausländischer Personen*
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so
auszulegen, als untersagten sie den Hohen
Vertragsparteien, die politische
Tätigkeit ausländischer Personen zu
beschränken.
Artikel 17 – Verbot des
Missbrauchs der Rechte*
Diese Konvention ist nicht so
auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das
Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten
abzuschaffen
oder sie stärker einzuschränken, als es in der
Konvention vorgesehen ist.
Artikel 18 – Begrenzung der
Rechtseinschränkungen*
Die nach dieser Konvention zulässigen
Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten
dürfen nur zu den
vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt II –
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte**
Artikel 19 –
Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser
Konvention und
den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein
Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet,
errichtet.
Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 – Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs
entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
Artikel 21 – Voraussetzungen
für das Amt
- Die Richter müssen hohes
sittliches
Ansehen genießen und entweder die für die
Ausübung hoher richterlicher Ämter
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder
Rechtsgelehrte von anerkanntem
Ruf sein.
- Die Richter gehören dem
Gerichtshof
in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
- Während
ihrer Amtszeit dürfen die
Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer
Unabhängigkeit, ihrer
Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der
Vollzeitbeschäftigung in
diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses
Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Artikel 22 – Wahl der Richter
- Die Richter werden von der
Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe
Vertragspartei mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten
gewählt, die von
der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
- Dasselbe
Verfahren wird angewendet,
um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien
zu
ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel 23 – Amtszeit
- Die Richter werden für
sechs Jahre
gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet
die Amtszeit der Hälfte der
bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei
Jahren.
- Die Richter, deren Amtszeit nach
drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom
Generalsekretär des
Europarats durch das Los bestimmt.
- Um soweit wie
möglich
sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle
drei Jahre neu gewählt wird,
kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder
späteren Wahl beschließen, daß
die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter
nicht sechs Jahre
betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch
kürzer als drei
Jahre sein darf.
- Sind mehrere Ämter zu
besetzen und
wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird
die Zuteilung der
Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats
unmittelbar nach der Wahl durch
das Los bestimmt.
- Ein Richter, der anstelle eines
Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht
abgelaufen ist, übt sein Amt
für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
- Die
Amtszeit der Richter endet mit
Vollendung des 70. Lebensjahrs.
- Die
Richter bleiben bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den
Rechtssachen
tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.
Artikel 24 – Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden,
wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden,
daß er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 25 – Kanzlei und
wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren
Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs
festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch
wissenschaftliche Mitarbeiter
unterstützt.
Artikel 26 – Plenum des
Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
- wählt seinen
Präsidenten und einen oder zwei
Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre
Wiederwahl ist zulässig,
- bildet Kammern
für einen bestimmten Zeitraum,
- wählt
die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl
ist zulässig,
- beschließt
die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
- wählt
den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel 27 –
Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
- Zur Prüfung der
Rechtssachen, die
bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof
in Ausschüssen mit drei
Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen
Kammer mit
siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die
Ausschüsse für
einen bestimmten Zeitraum.
- Der Kammer und der
Großen Kammer
gehört von Amts wegen der für den als Partei
beteiligten Staat gewählte
Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den
Sitzungen
nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in
der
Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
- Der
Großen Kammer gehören ferner
der Präsident des Gerichtshofs, die
Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern
und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
ausgewählte Richter an.
Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer
verwiesen, so dürfen
Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der
Großen Kammer nicht
angehören; das gilt nicht für den
Präsidenten der Kammer und den Richter,
welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat
mitgewirkt hat.
Artikel 28 –
Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann durch einstimmigen
Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene
Individualbeschwerde für unzulässig
erklären oder im Register streichen, wenn eine solche
Entscheidung ohne weitere
Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist
endgültig.
Artikel 29 – Entscheidungen
der Kammern über die Zulässigkeit und
Begründetheit
- Ergeht keine Entscheidung nach
Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die
Zulässigkeit und Begründetheit
der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
- Eine
Kammer entscheidet über die
Zulässigkeit und Begründetheit der nach
Artikel 33 erhobenen
Staatenbeschwerden.
- Die Entscheidung über
die
Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der
Gerichtshof in Ausnahmefällen
anders entscheidet.
Artikel 30 – Abgabe der
Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige
Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser
Konvention oder der
Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr
vorliegenden Frage
zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des
Gerichtshofs führen, so kann
die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt
hat, an die
Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 – Befugnisse der
Großen Kammer
Die Große Kammer
- entscheidet
über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden,
wenn eine Kammer die
Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache
nach
Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
- behandelt
Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Artikel 32 –
Zuständigkeit des Gerichtshofs
- Die Zuständigkeit des
Gerichtshofs
umfaßt alle die Auslegung und Anwendung
dieser Konvention und der Protokolle
dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33,
34 und 47
befaßt wird.
- Besteht Streit
über die Zuständigkeit
des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 33 –
Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den
Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser
Konvention und der
Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Artikel 34 –
Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder
natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation
oder Personengruppe, die
behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser
Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte
verletzt zu sein, mit
einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich,
die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu
behindern.
Artikel 35 –
Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Der Gerichtshof kann sich mit einer
Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller
innerstaatlichen Rechtsbehelfe (6)
in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechts
und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung befassen.
- Der
Gerichtshof befaßt sich nicht
mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
- anonym ist oder
- im
wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof
geprüften Beschwerde
übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen
Untersuchungs- oder
Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen
Tatsachen enthält.
- Der
Gerichtshof erklärt eine nach
Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für
unzulässig, wenn er sie für
unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu,
für offensichtlich
unbegründet oder für einen Mißbrauch des
Beschwerderechts hält.
- Der
Gerichtshof weist eine
Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für
unzulässig hält. Er kann
dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Artikel 36 – Beteiligung
Dritter
- In allen bei einer Kammer oder der
Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe
Vertragspartei, deren
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
besitzt, berechtigt, schriftliche
Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen.
- Im
Interesse der Rechtspflege kann
der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen
Vertragspartei, die in dem
Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die
nicht Beschwerdeführer
ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an
den mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen.
Artikel 37 – Streichung von
Beschwerden
- Der Gerichtshof kann jederzeit
während des Verfahrens entscheiden, eine
Beschwerde in seinem Register zu
streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben,
daß
- der
Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt,
- die
Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
- eine
weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom
Gerichtshof festgestellten
Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der
Gerichtshof setzt jedoch die
Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der
Menschenrechte, wie sie in
dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,
dies erfordert. - Der Gerichtshof kann die
Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen,
wenn er dies den
Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 38 –
Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
- Erklärt der Gerichtshof
die Beschwerde für zulässig, so
- setzt er mit den Vertretern der Parteien
die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt,
falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten
haben alle zur
wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen
Erleichterungen zu gewähren;
- hält
er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine
gütliche Einigung auf der
Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser
Konvention und den
Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
- Das
Verfahren nach Absatz 1
Buchstabe b ist vertraulich.
Artikel 39 –
Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung
streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine
kurze
Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung
beschränkt, die Rechtssache
in seinem Register.
Artikel 40 –
Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
- Die Verhandlung ist
öffentlich,
soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer
Umstände anders entscheidet.
- Die beim
Kanzler verwahrten
Schriftstücke sind der Öffentlichkeit
zugänglich, soweit nicht der Präsident
des Gerichtshofs anders entscheidet.
Artikel 41 – Gerechte
Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese
Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden
sind, und gestattet das
innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine
unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der
Gerichtshof der verletzten
Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 – Urteile der
Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe
des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Artikel 43 – Verweisung an
die Große Kammer
- Innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in
Ausnahmefällen die Verweisung
der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
- Ein
Ausschuß von fünf Richtern der
Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine
schwerwiegende
Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der
Protokolle dazu
oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
- Nimmt
der Ausschuß den Antrag an,
so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel 44 –
Endgültige Urteile
- Das Urteil der Großen
Kammer ist
endgültig.
- Das Urteil einer Kammer wird
endgültig,
- wenn
die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der
Rechtssache an die Große
Kammer nicht beantragen werden,
- drei
Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der
Rechtssache
an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
- wenn
der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf
Verweisung nach Artikel 43
abgelehnt hat.
- Das endgültige
Urteil wird veröffentlicht.
Artikel 45 –
Begründung der Urteile und Entscheidungen
- Urteile sowie Entscheidungen, mit
denen Beschwerden für zulässig oder
für unzulässig erklärt werden,
werden
begründet.
- Bringt ein Urteil ganz oder
teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der
Richter zum Ausdruck, so ist
jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Artikel 46 – Verbindlichkeit
und Vollzug (7) der Urteile
- Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei
sind, das
endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
- Das
endgültige Urteil des
Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses
überwacht seinen
Vollzug (8).
Artikel 47 – Gutachten
- Der Gerichtshof kann auf Antrag des
Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen
erstatten, welche die Auslegung
dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
- Diese
Gutachten dürfen keine Fragen
zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das
Ausmaß der in Abschnitt
I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten
Rechte und
Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der
Gerichtshof oder das
Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention
eingeleiteten
Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
- Der
Beschluß des Ministerkomitees,
ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der
Mehrheit der Stimmen
der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten
Mitglieder.
Artikel 48 – Gutachterliche
Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom
Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens in seine Zuständigkeit
nach Artikel 47 fällt.
Artikel 49 –
Begründung der Gutachten
- Die Gutachten des Gerichtshofs
werden begründet.
- Bringt das Gutachten
ganz oder
teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der
Richter zum Ausdruck, so ist
jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung
darzulegen.
- Die Gutachten des Gerichtshofs
werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 50 – Kosten des
Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom
Europarat getragen.
Artikel 51 – Privilegien (9) und
Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung
ihres Amtes die Privilegien (9)
und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats
und den aufgrund
jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften
vorgesehen sind.
Abschnitt III –
Verschiedene Bestimmungen
*,
***
Artikel 52 –
Anfragen des Generalsekretärs*
Auf Anfrage des Generalsekretärs des
Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche
Weise die wirksame
Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem
innerstaatlichen Recht
gewährleistet wird.
Artikel 53 – Wahrung
anerkannter Menschenrechte*
Diese Konvention ist nicht so
auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie
Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in
einer
anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt
werden.
Artikel 54 – Befugnisse des
Ministerkomitees*
Diese Konvention berührt nicht die dem
Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats
übertragenen Befugnisse.
Artikel 55 –
Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung*
Die Hohen Vertragsparteien kommen
überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer
Vereinbarung nicht auf die zwischen
ihnen geltenden Verträge, sonstigen
Übereinkünfte oder
Erklärungen berufen
werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieser
Konvention einem anderen als den in der Konvention
vorgesehenen Beschwerdeverfahren
zur Beilegung zu unterstellen.
Artikel 56 –
Räumlicher Geltungsbereich*
- ****Jeder
Staat kann bei der
Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation erklären,
daß diese Konvention vorbehaltlich
des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung
findet, für
deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
- Die
Konvention findet auf jedes in
der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem
dreißigsten Tag nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats
Anwendung.
- In den genannten Hoheitsgebieten
wird diese Konvention unter Berücksichtigung der
örtlichen Notwendigkeiten
angewendet.
- ****Jeder
Staat, der eine Erklärung
nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach
für eines oder mehrere der
in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete
erklären, daß er die
Zuständigkeit
des Gerichtshofs für die Entgegennahme von
Beschwerden von natürlichen
Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen
nach Artikel 34
anerkennt.
Artikel 57 – Vorbehalte*
- Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung
seiner
Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der
Konvention
anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes
Gesetz
mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt.
Vorbehalte allgemeiner
Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
- Jeder
nach diesem Artikel
angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des
betreffenden
Gesetzes verbunden sein.
Artikel 58 –
Kündigung*
- Eine Hohe Vertragspartei kann diese
Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem
sie Vertragspartei
geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen;
dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
- Die
Kündigung befreit die Hohe
Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in
bezug
auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der
Kündigung vorgenommen hat
und die möglicherweise eine Verletzung dieser
Verpflichtungen darstellen.
- Mit
derselben Maßgabe scheidet eine
Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als
Vertragspartei dieser Konvention aus.
- ****Die
Konvention kann in bezug auf
jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung
nach Artikel 56
anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3
gekündigt werden.
Artikel 59 – Unterzeichnung
und Ratifikation*
- Diese Konvention liegt für
die
Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der
Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär
des Europarats
hinterlegt.
- Diese Konvention tritt nach
Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Für
jeden Unterzeichner, der die
Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der
Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
- Der
Generalsekretär des Europarats
notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten
der Konvention,
die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und
jede
spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in
englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich (10) ist, in
einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär
übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte
Abschriften.
Anmerkungen :
(*) Überschrift
hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11
(SEV Nr. 155).
(**) Neuer
Abschnitt II in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr.
155).
(***) Die
Artikel dieses Abschnittes sind in Übereinstimmung mit
Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnumeriert worden.
(****) Wortlaut
geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV
Nr. 155).
(1) D:
rechtmäßige Freiheitsentziehung
(2) D:
Freiheitsentziehung
(3) D:
der Freiheitsentziehung
(4) D:
die Freiheitsentziehung
(5) A,
D: Hörfunk-
(6) A:
Rechtsmittel
(7) A,
D: Durchführung
(8) A,
D: seine Durchführung
(9) D:
Vorrechte
(10) A:
authentisch
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