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Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer neu geregelt. Die Regelung gilt auch für englische Limiteds in Deutschland und Ltd. & Co KG |
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Ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2005 schlug Wellen. Nach dieser Entscheidung waren auch Alleingesellschafter einer GmbH, die zugleich deren alleiniger Geschäftsführer sind, als sog. Scheinselbständige verpflichtet, Beiträge in der Rentenversicherung zu zahlen. Die meisten dieser Geschäftsführer wollten das nicht. Die Deutsche Rentenversicherung hat mir bereits vor einigen Monaten mitgeteilt, dass sie das Urteil nur in dem entschiedenen Einzelfall, ansonsten aber nicht anwendet. Der Bundestag hat jetzt die Rechtslage durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB VI) klargestellt.
Danach ist ein GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer nicht deshalb als Scheinselbständiger zu behandeln, weil er allein bei seiner GmbH angestellt ist, diese somit sein einziger Auftraggeber ist. Es kommt jetzt vielmehr darauf an, ob die GMBH selbst Arbeitnehmer beschäftigt oder mehrere Auftraggeber hat, vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 4 Nr. 3 SGB VI.
Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung wurde die Frage gestellt, ob das auch für die GmbH & Co KG gilt. Das ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut der Fall. Auch das zuständige Ministerium sieht das so, das heißt, der Gesetzgeber hat auch diesen Fall so regeln wollen.
Hier ein Beispielsfall: Arno Clever ist Alleingesellschafter der Clever GmbH und ihr alleiniger Geschäftsführer. Clever ist zugleich Kommanditist bei der Online-Firma Online-Clever KG. Komplementär dieser KG ist die Clever GmbH, die die Geschäfte der KG führt. Die Online-Clever KG hat zehn Angestellte. Die GmbH hat dagegen nur Herrn Clever angestellt. Online-Clever KG hat mehrere tausend Kunden.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 4 Nr. 3 SGB VI ist scheinselbständig - und damit versicherungspflichtig, wer zwei Voraussetzungen erfüllt: a) Er ist selbständig und beschäftigt keine Arbeitnehmer - geringfügig Beschäftigte zählen nicht mit - b) er ist nur für einen Auftraggeber tätig.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als Selbständiger. Damit hat Clever das Tatbestandsmerkmal "selbständig" erfüllt. Clever hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer keine Angestellten beschäftigt und hat auch keine weiteren Auftraggeber, sondern nur die GmbH. Das gilt auch für die Clever-GmbH. Bis zu diesem Punkt ist das Ergebnis: Clever ist Scheinselbständiger.
Aber in unserem Fall hilft die Gesetzesänderung, weil Clever auch Gesellschafter der KG ist, für die er durch die GmbH die Geschäfte führt. Nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer auch "die Arbeitnehmer der Gesellschaft" eingerechnet. Da Clever Gesellschafter der KG (Kommanditgesellschaft) ist, gilt diese als Gesellschaft im Sinne des § 2 SGB VI. Damit ist Clever kein Scheinselbständiger, denn die KG hat zehn Angestellte und zahlreiche Kunden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn Clever nur Gesellschafter der GmbH wäre. Mein Tip: Dieselben Grundsätze gelten bei der Ltd. und Co KG. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal "Gesellschaft" gewählt und damit alle Kapital- und Personengesellschaften, also auch die "private company limited by shares". Achten Sie daher als director und shareholder der Limited Company in einer Ltd. und Co KG darauf, dass Sie auch Kommanditist der KG sind, wenn Sie versicherungsfrei bleiben wollen.
Berlin, den 28.08.2006 Meinhard Starostik - vereidigter Buchprüfer / Rechtsanwalt |
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