EUGH schafft Strafsteuern ab

Der Europäische Gerichtshof hat mit einem am 12. September veröffentlichten Urteil (Cadbury) das englische System der Strafsteuern für Unternehmen, die Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern der EU ansiedeln, für europarechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle europäischen Staaten, insbesondere auch für den weiteren Fortbestand der Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes.

Mit der Entscheidung des EUGH ist ein großes Stück Rechtssicherheit in die europäische Steuerplanung eingetreten.
Nach dem deutschen Außensteuergesetz wird nämlich der deutsche Gesellschafter eines ausländischen Unternehmens mit seinen Gewinnen so besteuert, als hätte er sie in Deutschland erzielt, wenn dieses Unternehmen keine sog. Aktiveinkünfte im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes hat.

Anders sieht das der EUGH. Wenn eine ausländische Gesellschaft in einem EU-Niedrigsteuerland angesiedelt ist und dort einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, dann dürfen diese Gewinne im Hochsteuerland nicht nochmals versteuert werden, denn das würde der Niederlassungsfreiheit widersprechen.Der Kernsatz der EUGH-Entscheidung lautet:

"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht."

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf das deutsche Außensteuergesetz anwendbar. Bis hierzu Rechtssicherheit besteht, wird noch einige Zeit vergehen. Wie Sie trotzdem bereits jetzt das Urteil des EUGH auf Ihre eigene Situation anwenden könne, erkläre ich gerne in einer persönlichen Beratung.

Ihr
Meinhard Starostik - Rating Analyst
zugleich: Rechtsanwalt / vereidigter Buchprüfer


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