| Verfassungsbeschwerde gegen das TKG teilweise nicht zur Entscheidung angenommen | ||||
| Die erste Kammer des ersten
Senats des Bundesverfassungserichts hat die von mir vertretene Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des TKG (PDF 985 kb)
teilweise
nicht zur Entscheidung angenommen. Grund für diesen Beschluss war
ausschließlich, dass nach Auffasssung des Bundesverfassungsgerichts
zunächst die Fachgerichte, hier: die Verwaltungsgerichte, bei den
behaupteten Grundrechtsverletzungen Rechtsschutz gewähren können. Mit
der Nichtannahme ist also keinesfalls eine Entscheidung darüber
getroffen worden, ob eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer
vorliegt. Im Übrigen ist über die Annahme der Verfassungsbeschwerde in allen weiteren Punkten noch nicht entschieden. Am Ende der Seite finden Sie weitere Schriftsätze zum Fortgang des Verfahrens. Hier der Beschluss: Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1299/05 vom
21.6.2006, Absatz-Nr. (1 - 7),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060621_1bvr129905.html In dem Verfahren
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| 1. | des Herrn B... |
| 2. | des Herrn B... (bezüglich a), |
| 3. | der m... GmbH |
| 4. | der S... GmbH |
| 5. | des Herrn U... (bezüglich b), |
| § 88 Abs. 3 Satz 1, § 92, § 95 Abs. 3 und 4, § 97 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, §§ 100, 111, 112, 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), | |
| § 95 Abs. 3, § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1 und 2 insoweit nicht zur Entscheidung angenommen, als die Verfassungswidrigkeit von § 88 Abs. 3 Satz 1, § 92, § 97 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 100 TKG gerügt wird.
Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3 bis 5 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die in der Verfassungsbeschwerde insoweit erhobenen Rügen sind unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt haben, dass bei ihnen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.
1. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz setzt voraus, dass das angegriffene Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl.BVerfGE 72, 39 <43> ). Bedarf es zur Durchführung des Gesetzes eines besonderen Vollzugsaktes, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 58, 81 <104 f.>; 68, 376 <379 f.> ). Trotz unmittelbarer Betroffenheit durch eine Rechtsnorm ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn ein fachgerichtlicher Rechtsschutz in der Sache erlangt werden kann. Auch dann entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl.BVerfGE 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <72>; 91, 294 <305 f.>; 97, 157 <164 f.>).
2. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der Rügen, die sich auf die in dem Tenor aufgeführten Normen richten, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diesen Anforderungen genügt wurde, insbesondere, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar wäre, sich gegen die auf der Grundlage der angegriffenen Normen ergangenen Maßnahmen fachgerichtlich zu wehren.
a) Die von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 angegriffenen, im Tenor genannten Normen erlauben die Erhebung, Speicherung und Verwendung bestimmter Daten. Die gesetzliche Erlaubnis aktualisiert sich in einzelnen datenbezogenen Maßnahmen. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 haben nicht dargelegt, warum es für sie unmöglich oder unzumutbar sein soll, gegen diese Maßnahmen, soweit sie von ihnen betroffen sind, vor den Fachgerichten vorzugehen. Sie bringen zwar teilweise vor, sie würden von diesen Maßnahmen nicht benachrichtigt. Jedoch lässt sich ihrer Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass sie eine solche Benachrichtigung auch nicht im Wege eines Auskunftsanspruchs erreichen können, um nach Auskunftserteilung gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
b) Die Beschwerdeführer zu 3 bis 5 wenden sich gegen mehrere Normen, die sie im öffentlichen Interesse verpflichten, bestimmte Datenbestände zu erheben und zu speichern sowie technische Einrichtungen und Personal vorzuhalten, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, warum es für sie unmöglich oder unzumutbar sein soll, gegen ihre Inpflichtnahme wenigstens indirekt fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.