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Massenverfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung überflüssig? |
| 22.06.2010 |
Heise online meldete am 09.04.2010: "Verfassungsgericht: Massenklage gegen Vorratsdatenspeicherung war unnötig."
Ich nehme hierzu Stellung, weil diese Meldung sich für viele Unterstützer der "Massenbeschwerde" entmutigend anhört.
Bei einer Verfassungsbeschwerde macht jeder Beschwerdeführer die Verletzung seines eigenen höchstpersönlichen Grundrechtes geltend; vgl.: BVerfGE 96, 251-260. Mit der Verfassungsbeschwerde kann "nur die subjektive Beschwer des jeweiligen Beschwerdeführers in einem
Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht geltend gemacht werden...( Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)" BVerfG ebenda, Rz. 18.
Das Recht jedes einzelnen Beschwerdeführers der "Massenbeschwerde" war also im Grundgesetz verbürgt. Niemals würde das Bundesverfassungsgericht urteilen, die Geltendmachung dieses Rechts sei überflüssig gewesen.
Wie kommt es zu der Meldung bei Heise? Das Bundesverfassungsgericht hat im Vorratsdatenspeicherungsurteil vom 02.03.2010 die Bundesrepublik verurteilt, den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens voll zu erstatten. Dieses Verfahren betraf nur acht der insgesamt 34.949 Beschwerdeführer. Nur für diese acht konnte ich aus organisatorischen Gründen die Beschwerdeschrift am 31.12.2007 einreichen - Aktenzeichen 1 BvR 256/08.
Für die übrigen Beschwerdeführer mußten die Vollmachten noch gescannt und erfasst werden, was bis März 2008 dauerte. Diese übrigen Beschwerdeführer haben sich dann den acht ersten angeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht erhielt diesen Schriftsatz mit den Originalvollmachten mit zwei Lieferungen im Februar 2008 und im März 2008. Das Gericht hat den Schriftsatz und die Vollmachten in einem gesonderten Verfahren geführt - Aktenzeichen 1 BvR 508/08 .
Im ersten Verfahren - 1 BvR 256/08 - trägt die Bundesrepublik voll die Kosten.
Im weiteren Verfahren - BvR 508/08 - hat das Gericht jetzt entschieden, dass keine Kosten zu erstatten sind. Nur auf die Kostenerstattungspflicht bezog sich die Begründung des Gerichts, dass die weiteren Beschwerdeführer keine Besonderheiten vorgetragen hätten.
Kostenrechtlicher Hintergrund für Nichtjuristen: Wären die 34941 Beschwerdeführer von vornherein im ersten Verfahren geblieben, wie ich das beantragt hatte, dann hätte das nicht zu einer Erhöhung der Kosten bei den Anwaltsgebühren geführt. Es gibt nämlich die Anwaltsgebühr nicht für jeden Beschwerdeführer extra (also Gebühr * 34949), sondern nur einmal als sogenannte Verfahrensgebühr.
Fazit: Die Meldung bei Heise ist irreführend. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass kostenrechtlich die Beteiligung der weiteren 34.941 Beschwerdeführer
nicht zu einer Belastung der Bundesrepublik führt. Die Beschwerde ist nicht als "überflüssig" abgewiesen worden. Sie war schlichtweg "erledigt", d.h. funktionslos, nachdem das Gericht mit seinem Urteil vom 2. März 2010 im Ergebnis allen Beschwerdeführern Recht gab und die §§ 113a und 113b TKG für nichtig erklärte.
M. Starostik
Comments
| Zahlendreher | By Unbekannt on 12.04.2010 at 1:16 PM |
| Im letzten Absatz ist offenbar ein Zahlendreher drin: > Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass > kostenrechtlich die Beteiligung der weiteren 39.443 Beschwerdeführer > nicht zu einer Belastung der Bundesrepublik führt. Die genannte Zahl übersteigt die Gesamtzahl der Beschwerdeführer, kann also nicht stimmen. Ansonsten möchte ich mich noch für die Klarstellung und Aufmunterung bedanken :-) |
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| Zahlendreher | By Unbekannt on 12.04.2010 at 2:00 PM |
| Danke, ich habe die Zahlen berichtigt. Meinhard Starostik | |
| Zahlenkonfusion? | By Unbekannt on 13.04.2010 at 11:36 AM |
| Für die Anzahl der Beschwerdeführer findet man jetzt folgende unterschiedliche Angaben: A. Hier: 1. Erstes Verfahren: 8 2.Gesamt: 34.949 3.Gesamt: 39.949 4. Zweites Verfahren: 39.941 B. Heise: 1. Gesamt: \\\\\\\"knapp 35.000\\\\\\\" 2. Zweites Verfahren: 39.443 (im Update) C: BVerfG 508/08 1. Zweites Verfahren: 34.939 Vielleicht lässt es sich ja noch feststellen, wie groß die Zahlen wirklich waren ;) |
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| Die wahren Zahlen | By Unbekannt on 13.04.2010 at 12:39 PM |
| Meine Zahlen sind richtig. Gruss RA Meinhard Starostik |
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| Die echten, die wahren und die richtigen Zahlen | By Unbekannt on 13.04.2010 at 1:10 PM |
| Hmm, mindestens eine der Zahlen in Ihrem Artikel kann aber nicht stimmen, 34.949 oder 39.949. Hat das BVerfG sich um über 5000 Beschwerdeführer verzählt? | |
| Die zahlen | By Unbekannt on 14.04.2010 at 12:06 PM |
| Da war in meinem Beitrag der Tippfehlerteufel. Ich habe die Zahlen berichtigt. Gruss M. Starostik |
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