| Schreiben an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Stellungnahme im Anhörungsverfahren |
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An den Bundesminister
für
Wirtschaft und Technologie 11019
Berlin Per
email an: sven.kaiser@bmwi.bund.de Anhörung
gemäß § 45
ff. GGO zum BARefG Sehr
geehrter Herr
Minister, Sehr
geehrter Herr
Oberregierungsrat Kaiser, In Rahmen
des o.
Beteiligungsverfahrens hat der BVB Bundesverband der vereidigten
Buchprüfer
e.V. mich mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragt. Diese gebe ich
unter
Beschränkung auf wesentliche Punkte wie folgt ab: I.
Gesetzliche
Ziele Die
Stärkung der Berufsaufsicht,
insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit durch effektive
Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Berufsethik und Ahndung von
Verstößen, sind ein
gesetzgeberisches Anliegen, das unser Verband nachdrücklich
unterstützt. Die
vereidigten
Buchprüfer sind von den die Öffentlichkeit bewegenden
Bilanzskandalen und
aufgetretenen Mängeln bei der
Abschlußprüfung unmittelbar nicht betroffen, denn
diese Skandale gehören zu einem Sektor der
Kapitalgesellschaften, in dem die
vereidigten Buchprüfer nicht prüfungsbefugt sind, den
großen
Kapitalgesellschaften, vgl. § 129 Abs. 1 S. 4 2. Hs. WPO. Nach
unserer
Auffassung zeigen die Mängel in der
Abschlußprüfung, die trotz der bei den
Prüfenden seit langer Zeit eingeführten
Qualitätssicherungssysteme aufgetreten
sind, deutlich die Zweiteilung des Berufsstandes in klassisch
freiberufliche
Einheiten und grosse Prüfungsgesellschaften, die qua
definitione legis auch als
freiberuflich geltend, nach ihrer Struktur und betriebswirtschaftlichen
Gesetzmäßigkeit aber gewerblich sind. Das
Berufsrecht hat
in wichtigen Bereichen die rechtliche Einheit beider Teile des Berufes
hergestellt, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen aber nunmehr
dafür,
die Spaltung des Berufsstandes auch rechtlich anzuerkennen,
anderenfalls würde
die Tätigkeit der „echten Freiberufler“
im
Berufsstand ausschließlich nach den Regeln der
großen Prüfungsunternehmen
modelliert. Diese
Gefahr sehen
wir bei einigen Regelungen des vorliegenden Entwurfes ebenso, wie die
auf
Initiative des IDW bereits bei der 6. WPO-Novelle eingeleitete
Reduktion der
Wirtschaftsprüferkammer auf die blosse Berufsaufsicht. II.
Stellungnahme
zu einzelnen Regelungen: a.
Aufgaben
der Wirtschaftsprüferkammer (künftig: WPK) §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 2
Nr. 5 und lit. m) Bisher ist die WPK bei „…der
Annahme von Berufsgrundsätzen…
tätig“ ,
nach dem Entwurf soll sie bei „dem
Erlass von Berufsausübungsregelungen…“ in
mittelbarer Staatsverwaltung tätig
sein. Der bisherige § 57 Abs. 2 Nr. 5 WPO
verleiht der WPK die Zuständigkeit
für die Feststellung der allgemeinen „Auffassung
über Fragen der Ausübung des
Berufs … in Richtlinien nach Anhörung der
Arbeitsgemeinschaft für das
wirtschaftliche Prüfungswesen…“ Diese Zuständigkeit entfällt
vollständig. Lediglich nach der neuen
Vorschrift des § 57 Abs. 3 lit. m) die Normkompetenz zur
Regelung von sonstigen
„Prinzipien der Berufsethik“ wird der WPK
eingeräumt. Diese entscheidende Veränderung der
Zuständigkeit der WPK erfüllt
unsere Mitglieder mit großer Sorge. Dies insbesondere
deshalb, weil das Gesetz
nicht regelt, wer für die verbindliche Feststellung von
Berufsgrundsätzen
zuständig sein soll. Ist dies aber nicht geregelt, so begibt
sich der
demokratisch legitimierte Staat in einem zentralen Feld des
Berufsrechts seiner
Macht. Da kein adäquater demokratisch akzeptabler Ersatz
geschaffen wird,
verbleibt der Berufsstand künftig ohne Grundsätze,
die auf ein durch Recht und
Gesetz legitimiertes Verfahren zurückzuführen sind.
Die Aufgabe des
Rechtsstaatsprinzips im Bereich der Berufsausübungsregelung
ist in einem derart
sensiblen Bereich wie der Abschlußprüfung nicht
hinnehmbar. Die mit dem Entwurf geplante Aufgabe der Kompetenz
der WPK zur
hoheitlichen Festsetzung von Berufsgrundsätzen kann auch nicht
mit der auch von
uns begüßten Tendenz zu weniger Regelungsdichte,
schlankerer Staats- und mehr
Selbstverwaltung gerechtfertigt werden. Zum Einen ist im Bereich der
Abschlußprüfung keine Tendenz des Gesetzgebers zu
weniger Regelungsdichte
erkennbar. Als Gegenbewegung zu den Verstößen einer
kleinen Zahl von
Berufsangehörigen, hat der Gesetzgeber mit einer stets
erhöhten Dichte der
Regelung der Berufsausübung reagiert. Zum Anderen hat der
Gesetzgeber im Gefolge der Tendenz zu größerer
Regelungsdichte im Berufsstand die
Selbstverwaltung ihres Gehaltes als Selbstverwaltung
entkleidet und sie
als bloße mittelbare Staatsverwaltung
definiert, § 4 WPO i.d.F. der 6.
WPO-Novelle. Solange und soweit die Berufsanghörigen noch eine
durch
demokratische Verfahren legitimierte Definitionshoheit über
ihre Berufsgrundsätze
hatten, war diese gesetzliche
Definition
hinnehmbar, denn der Berufsstand hatte eine effektive
Einwirkungsmöglichkeit im
Rahmen der gewählten WPK-Organe. Ist ihm diese genommen, so stellt sich die Frage,
was von der
Selbstverwaltung noch geblieben ist. In der Tat verbleibt von der
Selbstverwaltung dann im Kern als eigenverantwortliche
Tätigkeit noch die
Aufbringung der Kammerbeiträge, die wiederum für die
Kernaufgabe der WPK
verwendet werden, nämlich die Berufsaufsicht, vgl. die
Einleitung zum Gesetzentwurf.
Auf der Ebene der Legitimität stellt sich dann die Frage,
warum die
Berufsangehörigen, die über die Inhalte ihrer
Berufsgrundsätze nicht mehr im
Rahmen der Selbstverwaltung der WPK bestimmen dürfen, die
Berufsaufsicht durch
Beiträge finanzieren sollen. Es liegt auf der Hand,
daß die Akzeptanz der
Pflicht zur Finanzierung der Berufsaufsicht davon abhängt, ob
der Berufsstand
die Inhalte, deren Einhaltung durch die Berufsaufsicht
überprüft wird,
mitbestimmen darf. Die Reduktion der WPK auf Berufsaufsicht
(Kernaufgabe) bringt auch ein
europarechtliches Problem neu hervor, das mit der 6. WPO-Novelle und
der
Schaffung der APAK gelöst schien: die europarechtliche
Vorgabe, dass die
Berufsaufsicht vom Berufsstand unabhängig ist. Zwar bleibt die
APAK bestehen,
aber wenn die Kammer als Kernaufgabe nur noch die Berufsaufsicht hat,
wofür sie
Beiträge erhält, dann ist eine glaubwürdige
Trennung der Berufsaufsicht vom
Berufsstand, der das als Selbstverwaltungseinrichtung finanziert, nicht
mehr
gegeben. Der BVB
hält den
Wegfall der Zuständigkeit der WPK für die
Feststellung der allgemeinen
Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufs
für berufspolitisch verfehlt,
rechtsstaatlich bedenklich und im Hinblick auf die künftige
Abschlußprüferrichtlinie für
künftig europarechtswidrig. b.
Wegfall
von Verschwiegenheitspflichten Gemäß § 36 a) Abs. 3
des Entwurfs, entfällt u.a. das Steuergeheimnis, §
30 AO und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64 WPO bei den
in diesem Gesetz
geregelten Auskunftsverfahren. Gemäß § 62 des Entwurfs
entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht
aufgrund der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit bei Verfahren, die die
gesetzliche Abschlussprüfung betreffen. Wir haben in beiden Regelungen Bedenken dagegen,
daß die Rechte
Dritter, insbesondere beim Steuergeheimnis, nicht ausreichend gewahrt
werden. Darüberhinaus ist die potentielle Pflicht
zur Vorlage von Prüfungsakten
im Verfahren vor der WPK eine weitere Durchbrechung des
Vertrauensverhältnisses
im Mandat, das als ganz wesentliche Grundlage die
uneingeschränkte
Verpflichtung des Abschlußprüfers zur
Verschwiegenheit voraussetzt. c.
Werbung Die vollständige Angleichung der
Werbevorschriften an die gewerbliche
Wirtschaft durch die Neuregelung des § 52 WPO
berücksichtigt einseitig die
Interessen der großen Berufsgesellschaften, die hieran ein
Interesse und
hierfür auch potentiell die Werbeetats haben. Die mittelständischen kleinen Praxen haben
ein Interesse daran, auch in
der Werbung die Sachlichkeit und Eingebundenheit in das Rechts eines
freien Berufes
verbindlich geregelt zu sehen. Demgegenüber besteht auf Seiten der
Mandantschaft kein Bedarf
dahingehend, Produktwerbung wie von gewerblichen Anbietern zu erhalten.
Die
Produkte des Berufsstandes sind gesetzlich definiert und daher nicht
werbebedürftig im Sinne einer gewerblichen Werbung, deren
einzige Schranke die
Unlauterkeit ist. Für die Information der Mandantschaft ist
dagegen
ausreichend, daß die einzelnen Dienstleistungen wie bisher in
sachlicher Form
dargeboten werden. Die der Werbung immanente Übertreibung und
reißerische Form
entspricht nicht der ernsten öffentlichen Aufgabe, die der
Berufsstand erfüllt. d.
Berufsregister Es wird angeregt, die Internetadresse zur
Pflichtangabe zu machen. Es
gibt keinen sachlich erkennbaren Grund, warum dies nur bei angestellten
Wirtschaftsprüfern - § 38 Nr. 1 f) des Entwurfes
– Pflichtangabe sein soll. Die
bei Prüfungsgesellschaften angestellten
Wirtschaftsprüfer erhalten hierdurch
ein Alleinstellungsmerkmal, das nur deren Anstellungsträgern
werblich nutzt. e.
Berufsangaben
bei Partnerschaftsgesellschaften Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine typische
Form gemeinsamer
Berufsausübung für kleine und mittlere Praxen. Nach
§ 31 S. 2 des Entwurfes
sollen die Berufsangaben der Partner nicht in den Namen der
Gesellschaft
aufgenommen werden dürfen. Diese Berufsangaben können
für die Gesellschaft
ausgesprochen werbewirksam sein. Es gibt keinen sachlich erkennbaren
Grund,
warum hier in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des
Partnerschaftsgesetzes,
§ 2 Abs. 1 PartGG, die Berufsangehörigen ihre
Berufsbezeichnungen nicht angeben
dürfen. Hier wird dem kleinen Mittelstand verboten,
sachbezogene Werbung zu
machen, während in § 52 des Entwurfes den
großen Gesellschaften, die über die
finanziellen Mittel für große Werbekampagnen
verfügen, jegliche kommerzielle
Form der Werbung erlaubt wird. Wir
bitten Sie, Herr
Minister, ganz persönlich, diese mittelstandsfeindliche
Regelung zu verhindern. f.
Erfolgshonorare
- § 55 a) Abs. 1 Wir halten an der Auffassung fest, daß
die Vereinbarung von
Erfolgshonoraren berufswidrig ist. Ihre Zulässigkeit
für beratende Tätigkeit
gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO ist ein weiterer
Schritt zur Aufhebung der
Freiberuflichkeit der Berufsausübung. Sie widerspricht im
Übrigen dem
gesetzgeberischen Anliegen zur Vereinheitlichung der Berufsordnungen. g.
Qualitätssicherungssystem Unser Verband hat sich stets für
Qualitätssicherung auf einheitlichem
Niveau für alle Berufsangehörigen eingesetzt und hat
die Qualitätssicherung
gerade in kleinen Praxen zu seiner vordringlichsten Aufgaben im
laufenden Jahre
gemacht. Wir helfen unseren Mitgliedern durch zahlreiche
Arbeitserleichterungen,
Seminare und ein eigens auf die Bedürfnisse der Praxen unserer
Mitglieder
zugeschnittenes elektronisches Qualitätssicherungsprogramm bei
der Einführung
und Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards. Dessenungeachtet halten wir die Neufassung des 55b
WPO für verfehlt,
weil sie das Qualitätssicherungssystem nicht mehr auf die
Aufgaben gemäß § 2
Abs. 1 WPO beschränkt, sondern die gesamte berufliche Praxis
des
Abschlußprüfers miteinbezieht. Damit werden aber vor
allem interprofessionelle
Sozietäten unverhältnismäßig
belastet, weil bei einer derart weiten Fassung der
Qualitätssicherungspflicht des
Abschlußprüfers stets die gesamte Praxis vom
Qualitätssicherungssystem erfasst sein muss und somit dieses
System die
Tätigkeiten aller Sozien erfassen muß, weil es
anders nicht mehr abgrenzbar
ist, insbesondere nicht auf die Tätigkeit des
Abschlußprüfers in einer
Sozietät, in der es stets Überschneidungen der
Arbeitsbereiche geben wird. h.
Kapitalmehrheit
bei Berufsgesellschaften § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 bis 6 des Entwurfs
ermöglicht die Aufnahme von
EU-Prüfungsgesellschaften als Gesellschafter von
Kapitalgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, ohne deren Kapitaleigner zu
überprüfen. Damit ist
nicht mehr sichergestellt, daß die Mehrheit der
Kapitalbeteiligung, des
Haftungskapitals oder der Stimmrechte bei Aktien, in den
Händen von
Berufsangehörigen liegen. i.
Zwang
zur Aufgabe der Tätigkeit als BPG § 130 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs fasst die
bereits bestehende Regelung,
nach der Buchprüfungsgesellschaften gezwungen sind, einen
Antrag auf Zulassung
als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, neu. Diese
Pflicht besteht
nunmehr dann, wenn die Mehrheit der Organmitglieder
Wirtschaftsprüfer sind. Die Regelung in der alten und der neuen Fassung
verstößt gegen Art. 12
Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Es gibt keinen Grund des Gemeinwohls, der es
erforderlich machte, daß eine
Buchprüfungsgesellschaft ihren Beruf nicht mehr
ausübt, wenn die Mehrheit ihrer Organmitglieder
Wirtschaftsprüfer sind. Ganz im
Gegenteil, es kann zahlreiche Gründe geben, die mit der
Zulassung als
Buchprüfungsgesellschaft verbundene
Kompetenzbeschränkung beizubehalten, sei es
aus Gründen der Namenskontinuität, sei es aus
Gründen des günstigeren
Versicherungsschutzes. Wir
plädieren
dringend dafür, die verfassungswidrige Vorschrift des
§ 130 Abs. 2 S. 2 WPO
insgesamt abzuschaffen. Hochachtungsvoll Meinhard
Starostik –
Rating Analyst (FH Nürnberg) |
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