Bundesverband
der
vereidigten Buchprüfer e.V.
Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos
11019 Berlin
Berlin, 3. April 2006
Mittelstandskomponente im Referentenentwurf der 7. WPO- Novelle
Sehr geehrter Herr Minister,
Vielen Dank für die Gelegenheit zur
Stellungnahme zum
Referentenentwurf der 7. WPO-Novelle. Binnen Frist habe ich die
inhaltliche Stellungnahme unseres Verbandes dem zuständigen
Referat des
Ministeriums zugesandt.
Der Vorsitzende meines
Verbandes, der
Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Rating Analyst
(FH-Nürnberg)
Heinz Raschdorf, hatte in seiner Inauguralbegrüßung
an Sie ausgeführt:
"Da die Förderung …" der
mittelständischen "… Unternehmen Ihr
politischer Schwerpunkt ist, darf man ohne Übertreibung sagen,
dass die
große Mehrheit unserer Mitglieder Sie, sehr geehrter Herr
Glos, als
‚ihren' Wirtschaftsminister betrachtet."
In dieser Einschätzung übersende ich Ihnen
in der Anlage die
Abschrift meiner Stellungnahme und hoffe, dass der bisher mit der 7.
WPO- Novelle vorgesehene radikale Abbau von freiberuflichen - und damit
mittelständischen - Regelungen im Berufsrecht noch gestoppt
werden kann.
Die jetzt vorliegenden Regelungen tragen sämtlich den
Bedürfnissen
der großen Prüfungsgesellschaften Rechnung. Die
Bedürfnisse der kleinen
und mittelgroßen Prüferpraxen sind noch nicht
berücksichtigt. Erfolgt
dies nicht, ist eine weitere Anbieterkonzentration im Berufsstand,
sowie die Schließung von kleinen Praxen und Vernichtung von
Arbeitsplätzen und letztlich die Verringerung des Wettbewerbs
im
Prüfermarkt zu befürchten.
Ich gehe davon aus, dass der Berufsstand der vereidigten
Buchprüfer
und Wirtschaftsprüfer sehr wohl existieren kann, wenn beide im
Berufsstand vertretenen Strukturelemente, diejenigen der
großen
Prüfungsgesellschaften und diejenigen der kleinen Praxen, im
fairen
Wettbewerb miteinander koexistieren. Beide Strukturen werden von
unserer Wirtschaft gebraucht. Die einseitige Ausrichtung des
Berufsstandes auf die Strukturen der großen
Prüfungs-gesellschaften ist
gerade für mittelständische Unternehmen, die sich
gerne Prüfer aus
ihrem eigenen Wirtschaftssektor suchen, nicht förderlich.
Die Wünsche der von uns vertretenen kleinen Praxen
möchte ich wie folgt zusammenfassen:
- Wirtschaftsprüferkammer
Der Wirtschaftsprüferkammer sollte das Recht zur Feststellung
von
Berufsgrundsätzen erhalten bleiben.
Die Wirtschaftsprüferkammer ist als öffentlich-
rechtlich verfasste
Körperschaft die einzige Institution, die im Berufsstand
demokratisch
legitimiert ist, um solche Grundsätze verbindlich festzulegen. - Verschwiegenheitspflicht
Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist einer der entscheidenden
Bausteine, auf denen das Mandatsverhältnis von vereidigten
Buchprüfern
und Wirtschaftsprüfern zu ihren Mandanten beruht. Die in
unserer
Stellungnahme aufgezeigten Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht
sind unseres Erachtens nicht zwingend erforderlich, um dem
öffentlichen
Interesse an einer gesetzmäßigen und
vertrauenswürdigen Verfasstheit
des Berufsstandes bei der Abschlussprüfung Rechnung zu tragen.
Unseres
Erachtens sind die Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht durch
die Möglichkeit, Akten im Strafverfahren zu beschlagnahmen,
erforderlich und ausreichend. Eine Ausdehnung dahingehend, dass der
Prüfer über die ihm angetragenen Mandatsgeheimnisse
in einem
Ermittlungsverfahren aussagen muss, zerstört
vollständig das
Mandatsverhältnis zwischen Prüfer und
geprüften Unternehmen. - Werbefreiheit
Auch wir halten die früheren standesrechtlichen Werbeverbote
nicht mehr
für zeitgerecht. Eine Einschränkung der Werbefreiheit
auf sachliche
werbliche Aussagen mit einem eindeutigen Berufsbezug, halten wir aber
für dringend geboten, um dem öffentlich- rechtlichen
Auftrag der
Abschlussprüfer gerecht zu werden. Anderenfalls verwischen zu
sehr die
Unterschiede zwischen gewerblicher und freiberuflicher
Tätigkeit. Dies
liegt nicht im Interesse der Wiederherstellung des Vertrauens in die
Abschlussprüfung. - Namensführung
von Berufsgesellschaften
Die Aufnahme der Berufsbezeichnungen der Partner von
Partnerschaftsgesellschaften oder anderen Berufsgesellschaften ist
für
die Inhaber von kleinen Praxen werbewirksam. Diese sachbezogene Werbung
sollte erlaubt bleiben. Das Verbot der Aufnahme der Führung
von
Berufsbezeichnungen in den Namen von Partnerschaftsgesellschaften ist
eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende
Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. - Verpflichtung,
Buchführungsgesellschaften in
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften umzuwandeln
Die Neufassung des §130 WPO entspricht unseres Erachtens nicht
mehr
einem modernen, die Freiheit des Einzelnen betonenden,
Verfassungsverständnis. Wenn die Mehrheit der
organschaftlichen
Vertreter einer Buchprüfungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfer sind, so
sollte es in ihrer freien Entscheidung bleiben, ob sie die
berufsrechtlichen Beschränkungen einer
Buchprüfungsgesellschaft
(Einschränkung der Prüfungsbefugnis) weiter in Kauf
nehmen wollen, oder
ob sie die Befugniserweiterungen einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
in Anspruch nehmen wollen.
Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies durch Gesetz
vorzuschreiben. - Sicherstellung der Kapitalmehrheit/
Mehrheit des Haftungskapitals/ Mehrheit der Stimmrechtsinhaber bei
Berufsgesellschaften
Diese sollte auch künftig sicher gestellt bleiben und durch
die Öffnung
für die Beteiligung von europäischen
Berufsgesellschaften nicht in
Frage gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen bin ich Ihr
Meinhard Starostik (vBP/RA)
Geschäftsführer