Schreiben an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

       Bundesverband der vereidigten Buchprüfer e.V.


Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos

11019 Berlin

Berlin, 3. April 2006

Mittelstandskomponente im Referentenentwurf der 7. WPO- Novelle


Sehr geehrter Herr Minister,

Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf der 7. WPO-Novelle. Binnen Frist habe ich die inhaltliche Stellungnahme unseres Verbandes dem zuständigen Referat des Ministeriums zugesandt.

Der Vorsitzende meines Verbandes, der Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Rating Analyst (FH-Nürnberg) Heinz Raschdorf, hatte in seiner Inauguralbegrüßung an Sie ausgeführt:

"Da die Förderung …" der mittelständischen "… Unternehmen Ihr politischer Schwerpunkt ist, darf man ohne Übertreibung sagen, dass die große Mehrheit unserer Mitglieder Sie, sehr geehrter Herr Glos, als ‚ihren' Wirtschaftsminister betrachtet."

In dieser Einschätzung übersende ich Ihnen in der Anlage die Abschrift meiner Stellungnahme und hoffe, dass der bisher mit der 7. WPO- Novelle vorgesehene radikale Abbau von freiberuflichen - und damit mittelständischen - Regelungen im Berufsrecht noch gestoppt werden kann.

Die jetzt vorliegenden Regelungen tragen sämtlich den Bedürfnissen der großen Prüfungsgesellschaften Rechnung. Die Bedürfnisse der kleinen und mittelgroßen Prüferpraxen sind noch nicht berücksichtigt. Erfolgt dies nicht, ist eine weitere Anbieterkonzentration im Berufsstand, sowie die Schließung von kleinen Praxen und Vernichtung von Arbeitsplätzen und letztlich die Verringerung des Wettbewerbs im Prüfermarkt zu befürchten.

Ich gehe davon aus, dass der Berufsstand der vereidigten Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sehr wohl existieren kann, wenn beide im Berufsstand vertretenen Strukturelemente, diejenigen der großen Prüfungsgesellschaften und diejenigen der kleinen Praxen, im fairen Wettbewerb miteinander koexistieren. Beide Strukturen werden von unserer Wirtschaft gebraucht. Die einseitige Ausrichtung des Berufsstandes auf die Strukturen der großen Prüfungs-gesellschaften ist gerade für mittelständische Unternehmen, die sich gerne Prüfer aus ihrem eigenen Wirtschaftssektor suchen, nicht förderlich.

Die Wünsche der von uns vertretenen kleinen Praxen möchte ich wie folgt zusammenfassen:

  1. Wirtschaftsprüferkammer
    Der Wirtschaftsprüferkammer sollte das Recht zur Feststellung von Berufsgrundsätzen erhalten bleiben. Die Wirtschaftsprüferkammer ist als öffentlich- rechtlich verfasste Körperschaft die einzige Institution, die im Berufsstand demokratisch legitimiert ist, um solche Grundsätze verbindlich festzulegen.
  2. Verschwiegenheitspflicht
    Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist einer der entscheidenden Bausteine, auf denen das Mandatsverhältnis von vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern zu ihren Mandanten beruht. Die in unserer Stellungnahme aufgezeigten Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht sind unseres Erachtens nicht zwingend erforderlich, um dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und vertrauenswürdigen Verfasstheit des Berufsstandes bei der Abschlussprüfung Rechnung zu tragen. Unseres Erachtens sind die Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht durch die Möglichkeit, Akten im Strafverfahren zu beschlagnahmen, erforderlich und ausreichend. Eine Ausdehnung dahingehend, dass der Prüfer über die ihm angetragenen Mandatsgeheimnisse in einem Ermittlungsverfahren aussagen muss, zerstört vollständig das Mandatsverhältnis zwischen Prüfer und geprüften Unternehmen.
  3. Werbefreiheit
    Auch wir halten die früheren standesrechtlichen Werbeverbote nicht mehr für zeitgerecht. Eine Einschränkung der Werbefreiheit auf sachliche werbliche Aussagen mit einem eindeutigen Berufsbezug, halten wir aber für dringend geboten, um dem öffentlich- rechtlichen Auftrag der Abschlussprüfer gerecht zu werden. Anderenfalls verwischen zu sehr die Unterschiede zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Dies liegt nicht im Interesse der Wiederherstellung des Vertrauens in die Abschlussprüfung.
  4. Namensführung von Berufsgesellschaften
    Die Aufnahme der Berufsbezeichnungen der Partner von Partnerschaftsgesellschaften oder anderen Berufsgesellschaften ist für die Inhaber von kleinen Praxen werbewirksam. Diese sachbezogene Werbung sollte erlaubt bleiben. Das Verbot der Aufnahme der Führung von Berufsbezeichnungen in den Namen von Partnerschaftsgesellschaften ist eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit.
  5. Verpflichtung, Buchführungsgesellschaften in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften umzuwandeln
    Die Neufassung des §130 WPO entspricht unseres Erachtens nicht mehr einem modernen, die Freiheit des Einzelnen betonenden, Verfassungsverständnis. Wenn die Mehrheit der organschaftlichen Vertreter einer Buchprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer sind, so sollte es in ihrer freien Entscheidung bleiben, ob sie die berufsrechtlichen Beschränkungen einer Buchprüfungsgesellschaft (Einschränkung der Prüfungsbefugnis) weiter in Kauf nehmen wollen, oder ob sie die Befugniserweiterungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen wollen.
    Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies durch Gesetz vorzuschreiben.
  6. Sicherstellung der Kapitalmehrheit/ Mehrheit des Haftungskapitals/ Mehrheit der Stimmrechtsinhaber bei Berufsgesellschaften
    Diese sollte auch künftig sicher gestellt bleiben und durch die Öffnung für die Beteiligung von europäischen Berufsgesellschaften nicht in Frage gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen bin ich Ihr

Meinhard Starostik (vBP/RA)
Geschäftsführer


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