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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2099/04 -
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Verkündet
am 2. März 2006
Herr
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde ........
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(Im folgenden definiert das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses und betont die besondere Sensibilität von Verbindungsdaten. Das Urteil liest sich an dieser Stelle wie eine Mahnung an den Gesetzgeber...[Anmerkung RA Meinhard Starostik, 26.12.2006])
.................
2.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie
Entfaltung
der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der
Öffentlichkeit
verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit
zugleich die
Würde des Menschen (vgl.BVerfGE
67, 157 <171>;
106, 28 <35>;
110, 33 <53>;
Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt
<Stand: Dezember 1973>, Art. 10 Rn. 1).
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Art. 10
GG schützt die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der
individuellen
Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz
zwischen den
Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist
und
deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter
- einschließlich
staatlicher Stellen - ermöglicht. Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis
sind wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre;
sie
schützen vor ungewollter Informationserhebung und
gewährleisten eine
Privatheit auf Distanz (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 10
Rn. 19).
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Das
Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche
Übermittlung von
Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des
Telekommunikationsverkehrs (vgl.BVerfGE
67, 157 <172>;
106, 28 <35 f.>).
Die Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden, wie sie bei
einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.
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Das
Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei
Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der
Nachrichtenübertragung,
sondern auch neuartige Übertragungstechniken (vgl.BVerfGE
46, 120 <144>
). Die Reichweite des Grundrechts beschränkt sich daher nicht
auf die
früher von der Deutschen Bundespost angebotenen
Fernmeldedienste,
sondern erstreckt sich auf jede Übermittlung von Informationen
mit
Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken. Auf die
konkrete
Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale
Vermittlung)
und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder
sonstige Daten)
kommt es nicht an (vgl.BVerfGE
106, 28 <36>).
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Der
Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der
Telekommunikation als auch die näheren Umstände des
Fernmeldevorgangs
(a). Außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs werden
die im
Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte
und Umstände der Kommunikation jedoch nicht durch
Art. 10 Abs. 1 GG
geschützt (b).
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a)
Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die
Vertraulichkeit der
ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen
unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte.
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Als
Folge der Digitalisierung hinterlässt vor allem jede Nutzung
der
Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und
ausgewertet werden können. Auch der Zugriff auf diese Daten
fällt in
den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht
schützt auch die
Vertraulichkeit der näheren Umstände des
Kommunikationsvorgangs (vgl.BVerfGE
67, 157 <172>;
85, 386 <396>;
110, 33 <53>;
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005,
S. 2603 <2604>).
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Dazu
gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen
Personen
oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder
versucht worden ist. Andernfalls wäre der grundrechtliche
Schutz
unvollständig; denn die Verbindungsdaten haben einen eigenen
Aussagegehalt. Sie können im Einzelfall erhebliche
Rückschlüsse auf das
Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen. Häufigkeit,
Dauer und
Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und
Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den
Inhalt bezogene
Schlussfolgerungen (vgl. dazuBVerfGE
107, 299 <320>).
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b)
Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im
Herrschaftsbereich des
Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten
werden jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern
durch das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch
Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
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Der
Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem
die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der
Übertragungsvorgang
beendet ist (vgl. Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl.
<2004>, Art. 10 Rn. 42; Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck,
Grundgesetz, 5. Aufl. <2005>, Art. 10
Rn. 24; Bizer, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, Loseblatt <Stand:
2001>,
Art. 10 Rn. 67; Lührs, wistra 1995,
S. 19 <20>; Welp, NStZ 1994,
S. 295; Götz, Kriminalistik 2005, S. 300
<301>; Hauschild, NStZ
2005, S. 339 f.; Bär, MMR 2005,
S. 523 <524>; Thiede,
Kriminalistik 2005, S. 346 <347>;
Günther, NStZ 2005, S. 485
<489>). Die spezifischen Gefahren der räumlich
distanzierten
Kommunikation bestehen im Herrschaftsbereich des Empfängers,
der eigene
Schutzvorkehrungen gegen den ungewollten Datenzugriff treffen kann,
nicht.
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Post
und Telekommunikation bieten die Voraussetzungen für die
private
Kommunikation zwischen Personen, die nicht am selben Ort sind, und
eröffnen so eine neue Dimension der Privatsphäre
(vgl. Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl.
<2005>, Art. 10
Rn. 18 f.). Damit verbunden ist ein Verlust an
Privatheit; denn die
Kommunizierenden müssen sich auf die technischen
Besonderheiten eines
Kommunikationsmediums einlassen und sich dem eingeschalteten
Kommunikationsmittler anvertrauen. Inhalt und Umstände der
Nachrichtenübermittlung sind dadurch dem erleichterten Zugriff
Dritter
ausgesetzt. Die Beteiligten, die ihre Kommunikation mit Hilfe von
technischen Hilfsmitteln über Distanz unter Nutzung fremder
Kommunikationsverbindungswege ausüben, haben nicht die
Möglichkeit, die
Vertraulichkeit der Kommunikation sicherzustellen.
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Art. 10
Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch
bedingte Einbuße an
Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem
Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung
eines Dritten
ergeben (vgl.BVerfGE 85, 386
<396>;
106, 28 <36>;
107, 299 <313>).
Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an
(vgl. BVerfGE 100, 313
<363>
; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,
5. Aufl.
<2005>, Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes,
in: Dreier, Grundgesetz,
2. Aufl. <2004>, Art. 10
Rn. 25).
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Die
Nachricht ist mit Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den
erleichterten
Zugriffsmöglichkeiten Dritter - auch des
Staates - ausgesetzt, die sich
aus der fehlenden Beherrschbarkeit und
Überwachungsmöglichkeit des
Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer
ergeben. Die
gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann
nicht mehr von Dateien, die der Nutzer selbst angelegt hat.
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Während
für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen
Möglichkeiten
vorhanden sind, das Entstehen und die Speicherung von Verbindungsdaten
durch den Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch nur zu
beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten,
wenn sich die
Daten in der eigenen Sphäre des Teilnehmers befinden. Zum
einen kann
ein unbemerkter Zugriff Dritter auf die gespeicherten Daten ohne
Kenntnis des Kommunikationsteilnehmers in der Regel nicht stattfinden.
Damit entfällt ein wesentliches Merkmal, das die besondere
Schutzbedürftigkeit im Rahmen des Fernmeldegeheimnisses
begründet.
Zudem hat es der Betroffene in erheblichem Umfang selbst in der Hand,
ob die bei ihm vorhandenen Daten dauerhaft gespeichert werden.
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