Neue Veröffentlichungsvoraussetzungen für die englische Limited

Die englische private company limited by shares ist eine Kapitalgesellschaft und der deutschen GmbH gleichgestellt.

Die Geschäftsführer der Ltd. (=directors) sind demzufolge verpflichtet, auf Geschäftsbriefbögen der deutschen Niederlassung die Pflichtangaben nach den Vorschriften des HGB zu machen.

Gleichermaßen schreibt das englische Recht die Veröffentlichung von bestimmten Angaben zur Ltd. vor, was leider manchmal aus Unkenntnis vergessen wird. Durch ein Gesetz des Vereinigten Königreiches (The Companies [Registrar, Languages and Trading Disclosures] Regulations 2006), das am 21. Dezember 2006 vom Parlament beschlossen wurde und zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde die "Erste Gesellschaftsrechtsrichtlinie" der EU umgesetzt. Daraus resultieren neue Publikationspflichten, die strafbewehrt sind.

Folgendes ist künftig zu beachten.

  • Auf Geschäftsbriefen,
  • Auftrags- und Bestellformularen,
  • Prospekten und anderen geschäftlichen Veröffentlichungen,
  • Schecks,
  • Wechseln,
  • Schuldverschreibungen,
  • Rechnungen,
  • Quittungen und
  • Akkreditven
    Ist der Name der Gesellschaft deutlich anzugeben.
Darüberhinaus sind auf Geschäftsbriefen und Bestell-/Auftragsformularen folgende Mindestangaben zu machen:

  • Ort der Eintragung (England und Wales, Wales oder Schottland)
  • Nummer der Eintragung (company no.)
  • Anschrift des ‚Registered Office'.
    Diese Mindestangaben müssen auch auf Internetseiten gemacht werden!
Das gilt auch für elektronisch versandte Geschäftsbriefe und Bestell- /
Auftragsformulare, also für Telefaxe und emails.

Ich empfehle Ihnen folgende Checkliste, um die Erfüllung der neuen Publikationsvorschriften sicherzustellen:

  1. Überprüfen Sie , ob alle Internetauftritte Ihrer Firma und die Auftragsformulare genau den bei Companies House registrierten Namen angeben. Dies gilt auch für alle weiteren Handelsnamen, die Sie verwenden.
  2. Überprüfen Sie, ob bei allen Ihren Internetauftritten der Ort der Registrierung, die Registernummer und die Adresse des "Registered Office" angegeben sind.
  3. Wenn Sie Post auch elektronisch verwenden, dann stellen Sie sicher, dass alle Formulare (Faxdeckblatt, email-Vorlagen, einschließlich derjenigen auf Ihrem Organiser,) die Mindestangaben enthalten.

Berlin, den 27.01.2007
Meinhard Starostik
Vereidigter Buchprüfer/Rechtsanwalt


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