Diese Frage wird mir in der täglichen Beratungspraxis in den letzten zwei Jahren immer häufiger gestellt. Sie ist besonders aktuell geworden durch eine Entscheidung des BGH aufgrund von Vorgaben des europäischen Gerichtshofes in den Entscheidungen CENTROS und ÜBERSEERING BV.
Kurz gesagt hat der EUGH entschieden, dass auch eine europäische Briefkastenfirma in jedem Mitgliedsstaat der EU Niederlassungsfreiheit geniesst und grundsätzlich nach dem Recht ihres Gründungsstaates behandelt werden muss.
Wird die Wunsch-ltd. in Deutschland im obigen Sinne geschäftlich tätig, so wird sie wie eine deutsche GmbH besteuert. Es fallen also insbesondere Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an. In meiner Beratungspraxis ist hier die entscheidende Frage, wo der Sitz der Geschäftsleitung ist. Ist er in Deutschland, so unterliegt die Ltd. mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung, ist er in Großbritannien, so ist das Einkommen dort zu versteuern, der Gewinn der deutschen Betriebsstätte ist dagegen nur in Deutschland zu versteuern (Art. 3 des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens) Für die Gestaltung kommt es daher darauf an, wo die Geschäftsleitung sitzt, ob Sie ein Betriebsstätte in Deutschland haben, und letztlich auch, ob Sie das dem Betriebsprüfer alles schlüssig darlegen, im Streitfall sogar beweisen können.
Dennoch muss in Grossbritannien eine Steuererklärung abgegeben werden. Das erledige ich für Sie zuverlässig und zu einem günstigen Preis.
insbesondere die Regeln des Handels- Wirtschafts- und Gewerberechts, sind zu beachten. Mit der Wunsch-Ltd. lassen sich also insbesondere auch deutsche berufsrechtliche Beschränkungen nicht aushebeln. Auch hier gibt es wiederum Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie mit mir in einem Beratungsgespräch erörtern können.
Sind daneben zu beachten. Hier handelt es sich neben den steuerlichen Vorschriften vor allem um die gesellschaftsrechtlichen Regelungen betr. Limited Companies, insbesondere die jährlichen Berichtspflichten der Directors (Geschäftsführer) an das zentrale englische Handelsregister. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf den "annual return", den Ihnen der "Company Secretary" erstellt und den Jahresabschluß mit einem Bericht der Geschäftsführung und des Abschlußprüfers, den ich Ihnen aufstelle. Hierbei sind für kleine englische limited companies weitgehende Erleichterungen möglich, so daß Sie diesen Pflichten leicht und kostengünstig nachkommen können. Insgesamt sind die zu beachtenden rechtlichen Regelungen nicht so dicht wie bei einer deutschen GmbH.
Wie bereits oben angesprochen, war in der Rechtsprechung bereits dieEintragungsfähigkeiteiner "Briefkasten-Limited" umstritten.
Noch viel wichtiger ist für Sie die Frage, ob Sie mit der Gründung einer Limited auch wirklich Ihre persönliche Haftungbegrenzen können. Auch hierzu ist mit einer heftigen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu rechnen.
Zusammen mit englischen Beratungsfirmen (Recht und Steuern) biete ich die Gründung von englischen Ltd. innerhalb 24 bis 48 Stunden und die laufende Betreuung zu günstigen Preisen an. Wegen der vielfältigen zu beachtenden Vorschriften ist mein Service aus einer Hand für Sie eine wirkliche Entlastung. Gerne arbeite ich hierbei mit Ihrer Steuerkanzlei und/oder Ihrem bereits vorhandenen "company secretary" zusammen
| Folgende Preise fallen an: | netto | brutto |
|---|---|---|
| 295,00 € | 342,20 € |
| 300,00 € | 348,00 € |
| Erstellung des vereinfachten Jahresabschlusses für Companies House (Standardfall) | 200,00 € | 232,00 € |
| jährlicher Bericht als einzelne Leistung (Ohne Bilanzerstellung) | 200,00 € | 232,00 € |
| Wechsel der Geschäftsführer | 80,00 € | 92,80 € |
| Übertragung von Anteilen | 80,00 € | 92,80 € |
| Weitere Tätigkeiten | nach Aufwand | |
* Zur Erstberatung gehört die Betrachtung der steuerlichen und Ihrer Haftungssituation, der Check, ob eine Ltd. für Ihr spezielles Projekt Sinn macht und insbesondere die Absicherung gegen rechtliche Fallstricke.