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Die GmbH
benötigt ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,--
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Es gibt keine
entsprechende Vorschrift.
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Vor
Gründung der GmbH müssen mindestens €
12.500,-- eingezahlt sein, damit sie im Handelsregister eingetragen
werden kann. Bei einer Einmanngründung sind darüber
hinaus noch Sicherheiten für die andere Hälfte des
noch nicht eingezahlten Mindeststammkapitals zu leisten.
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Es gibt keine
entsprechende Vorschrift.
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Der
Gesellschaftsvertrag wird von einem Notar beurkundet.
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Es gibt keine
entsprechende Vorschrift.
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Bei
Gründung der GmbH gibt es so viele Stammeinlagen wie
Gründungsgesellschafter.
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Bei
Gründung der limited kann ein
Gesellschafter beliebig viele Anteile übernehmen.
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Bei der GmbH
müssen die Stammeinlagen mindestens € 100,-- betragen
und durch 50 teilbar sein.
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Bei der limited
können sich die shares auf jeden Betrag
belaufen, werden jedoch üblicherweise zu je € 1,--
ausgegeben.
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Bei der Wahl
des Namens der GmbH bestehen insofern Restriktionen, als die Firma zur
Kennzeichnung des Kaufmanns Unterscheidungskraft
besitzen muss und nicht zur Irreführung der angesprochenen
Verkehrskreise geeignet sein darf.
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Der Name der limited
darf nicht identisch mit
einem zuvor eingetragenen sein und bedarf einer ausdrücklichen
Genehmigung, wenn er in einer vom Minister für Handel und
Industrie erlassenen Verordnung aufgeführt ist.
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Bei der GmbH
ergeben € 50,-- eine Stimme
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Bei der limited
ergibt grundsätzlich ein share eine Stimme. Aber zahlreiche
Gesellschaftsverträge sehen votes on a show of hands
(Abstimmung durch Erheben der Hand [der Stimmberechtigten]) vor, wobei
jeder anwesende Gesellschafter nur eine Stimme hat.
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Die GmbH kann
einen oder mehrere Prokuristen haben.
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Die limited
kennt keine entsprechende Rechtsfigur.
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Die GmbH kennt
keine entsprechende Rechtsfigur.
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Die
limited benötigt einen company
secretary.
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Die deutschen
Amtsgerichte verfügen über relativ wenig Macht, die
GmbH zum Einreichen eines Jahresabschlusses anzuhalten.
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Dem Companies
House steht ein Katalog von Maßnahmen zur
Verfügung, eine limited zur Offenlegung ihrer Zahlen
anzuhalten. Diese Pflicht der limited sollte nicht
vernachlässigt werden.
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Die
Gründung einer GmbH ist relativ zeitaufwendig und kostspielig.
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Die
Gründung der limited kann auch relativ
einfach, preisgünstig und schnell erfolgen.
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Werden bei der
GmbH Sacheinlagen (statt Bareinlagen) erbracht, so müssen
diese im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden.
Außerdem ist ein Sachgründungsbericht erforderlich
und die Bewertung der Sacheinlagen kann vom Registerrichter
überprüft werden.
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Bei der limited
bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.
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Die GmbH wird
beim örtlich zuständigen Amtsgericht in das
Handelsregister eingetragen.
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Alle limiteds
in England und Wales sind in einem zentralen Register eingetragen, und
nicht bei örtlichtlichen Amtsgerichten. Dieses Register wird
beim Companies House geführt.
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Bei der GmbH
bestehen keine vergleichbaren Anforderungen
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Die limited
muss am registered office diverse Verzeichnisse und
Protokolle von Gesellschaftsbeschlüssen aufbewahren, die dort
z.T. Von Gesellschaftern, z.T. Von Dritten eingesehen werden
können.
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Bei der GmbH
bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.
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Die limited
muss jährlich einen annual return
(Jahresbericht) beim Gesellschaftsregister einreichen.
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Zur
Übertragung von Anteilen der GmbH bedarf es eines notariellen
Vertrages.
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Die
Übertragung der Anteile einer limited
erfolgt nicht in notarieller Form, sondern wie in den articles
festgelegt und mittels einer stock transfer
form.
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